Stichwort nachvollziehbares Löschen
Vgl. § 15 LArchG: "Kommunale
Archive [eigene Hervorhebung; d.Verf.]
(1) Die Kreise, Gemeinden, Ämter
und Zweckverbände regeln die Archivierung und Nutzbarmachung der bei ihnen
entstandenen Unterlagen in eigener Verantwortung, insbesondere Antrags- und
Genehmigungsverfahren sowie Zugangsbedingungen. Sie können zu diesem Zweck
-
eigene Archive errichten und unterhalten oder
-
zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften Gemeinschaftsarchive
schaffen oder sich daran beteiligen oder
-
ihre Unterlagen dem Landesarchiv - sofern dieses zur Übernahme bereit ist
- oder einem sonstigen öffentlichen Archiv anbieten und übergeben.
Die Kreise mit eigenem Archiv sind zur Übernahme des ihnen von den
Gemeinden und Ämtern angebotenen Archivguts verpflichtet. Einzelheiten der
Archivierung und Rückgabe, insbesondere die Kostenbeteiligung der
abgebenden kommunalen Körperschaft, werden durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
Die anbietenden Kreise, Gemeinden,
Ämter und die Zweckverbände haben an den von dem Landesarchiv
übernommenen archivwürdigen Unterlagen einen Anspruch auf
Rückgabe für den Fall, daß ein eigenes Archiv oder ein
Gemeinschaftsarchiv nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 errichtet wird.
(2) Archivwürdige Unterlagen, die
zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 oder 2 in das Archiv zu übernehmen oder im Falle
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 dem Landesarchiv oder dem sonstigen
öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben. § 6 Abs. 2 und
4 und § 7 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Für die Verwaltung und
Sicherung von Archivgut in einem Archiv nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2, die
Geltendmachung von Schutzrechten und die Benutzung des Archivguts gelten §
8 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 2
entsprechend. Durch Satzung kann eine Verpflichtung zur Ablieferung eines
Belegexemplares bestimmt werden. § 13 Nr. 2 gilt entsprechend."
In
Verbindung mit § 6: "Anbietung [eigene Hervorhebung; d.Verf.]
(1) Die Behörden und Gerichte des
Landes Schleswig-Holstein und ihre besonderen Organisationseinheiten haben dem
Landesarchiv alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
mehr benötigen, unverzüglich zur Übernahme anzubieten.
Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten,
soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.
(2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die
personenbezogene Daten, die gesperrt sind oder nach einer Rechtsvorschrift
gelöscht werden müßten oder könnten, enthalten oder
besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Ausgenommen sind Unterlagen,
deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis
verstoßen würde. Unberührt bleiben Rechtsvorschriften über
die Löschung unzulässig erhobener oder weiterverarbeiteter Daten oder
Unterlagen.
(3) Die Anbietungspflicht umfaßt
auch die Akten, die die einzelnen Entnazifizierungsverfahren betreffen und nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beendigung der Entnazifizierung vom
17.3.1951 (GVOBl. Sch.-H. S. 85) nach Weisung des Innenministers in Verwahrung
zu nehmen waren. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des
Schleswig-Holsteinischen Landesrechts vom 4.4.1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) ist
auf diese Aktion nicht anzuwenden.
(4) Das Landesarchiv kann im Benehmen
mit der anbietenden Stelle
-
Die Auswahl und die Form der Übergabe maschinenlesbar gespeicherter
Informationen festlegen,
-
den Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in
großer Zahl erwachsen, festlegen und
-
auf das Anbieten von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung
verzichten.
(5) Ausnahmsweise können im
Einvernehmen mit dem Landesarchiv Unterlagen nach Maßgabe der
Absätze 1, 2 und 4 einem sonstigen öffentlichen Archiv angeboten
werden, wenn die Einhaltung der in den §§ 7, 8, 9 und 11 getroffenen
Bestimmungen gewährleistet ist."
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